Satzung der Tafel Schweinfurt

 

(ab 17.11.2017)

Präambel

In Deutschland leben zwischen zehn und zwölf Millionen Menschen, davon zwei bis zweieinhalb Millionen Kinder, in (Einkommens-) Armut. Das Einkommen wird zu einem großen Teil für die Absicherung elementarer Lebensbedürfnisse benötigt. Grössere Posten können meist nur bei der Nahrung eingespart werden. Wer arm ist, lebt mehr oder weniger von der Hand in den Mund. Ausgewogene Ernährung ist im letzten Drittel eines Monats immer schwerer zu verwirklichen. Die Tafel soll Fehlernährung verhindern und dafür sorgen, dass genießbares Essen nicht vernichtet wird.

 

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1.  Der Verein trägt den Namen „Tafel Schweinfurt e.V.“
  2.  Der Verein hat seinen Sitz in Schweinfurt und ist im Vereinsregister des Amtsgericht Schweinfurt unter VR 940 eingetragen.
  3.  Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist es, die Lebenssituation von Menschen in Armut zu verbessern.

  2. Der Satzungszweck und die Aufgaben werden insbesondere verwirklicht durch die Sammlung von nicht mehr benötigten aber noch verwertungsfähigen Nahrungsmitteln und Gegenständen des unmittelbaren persönlichen Gebrauchs, durch Ansprechen von natürlichen Personen, Institutionen und juristischen Personen, und Zuführung dieser Nahrungsmittel und Gegenstände an Bedürftige.

  3. Die Tafel Schweinfurt e.V. leistet im Sinne des Vereinszwecks auch Öffentlichkeitsarbeit.

  4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) in der jeweils gültigen Fassung.

 

§ 3

Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.                                                                
  2.  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3.  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden

 

§ 4

Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die an der Erfüllung des Vereinszwecks mitwirkt. Bei Minderjährigen ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vorzulegen.
  2. Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.

 

§ 5

Beginn/Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden.
  2. Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss abschließend. Erworben wird die Mitgliedschaft mit Aushändigung einer schriftlichen Bestätigung darüber, dass die Beitrittserklärung angenommen ist. Der Antrag kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
  3. Die Mitgliedschaft endet                                                                                                                  

         a) durch freiwilligen Austritt. Der Austritt ist schriftlich dem Vorstand gegenüber zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten nur zum Ende eines Kalenderjahres zulässig

         b) durch den Tod des Mitglieds beziehungsweise bei juristischen  Personen durch deren Auflösung.

         c) durch Ausschluss,  Der Ausschluss kann mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand mit  2/3 -Mehrheit beschlossen werden, wenn ein Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung beziehungsweise Stellungnahme  gegeben werden. Gegen den Ausschlussbeschluss kann innerhalb einer Frist von 5 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet.

§ 6

Mitgliedsbeiträge

  1. Es wird ein Mitgliedsbeitrag in Form von Geldzahlungen erhoben. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbetrag und jeweils am 15. Januar eines Jahres im Voraus fällig; er ist für das Eintrittsjahr voll zu entrichten.

  2. Über die Mindesthöhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Höhe des Beitrags bestimmt jedes Mitglied selbst, der Mindestbeitrag darf jedoch nicht unterschritten werden.

  3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit; sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.

 

§ 7

Organe des Vereins

     Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

 

§ 8

Mitgliederversammlung

  1. Eine (ordentliche) Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder - dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe - verlangt wird.
  3. Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen werden.        

    Ihr obliegt bzw. sie entscheidet insbesondere über:

    a) Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstandes

    b) Wahl von zwei Rechnungsprüfern

    c) Entgegennahme, Beratung und Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Jahresberichts (Tätigkeitsbericht) und der Jahresabrechnung

    d) Festlegung des Mitgliedsbeitrages nach Mindesthöhe und Fälligkeit

    e) Beratung und Beschlussfassung über die Berufung eines Mitgliedes gegen den Ausschluss aus dem Verein

    f) Änderung der Satzung

    g) Auflösung des Vereins

    h) Ernennung von Ehrenmitgliedern

                        
  4. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter gleichzeitiger Angabe der Tagesordnung unter Beachtung einer Frist von mindestens 2 Wochen einzuladen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag; es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
  5. Anträge der Mitglieder zur Ergänzung der Tagesordnung sind spätestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen, sie sind den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitzuteilen und vor deren Beginn auf die Tagesordnung zu setzen. Über die Annahme von Anträgen, die den Mitgliedern nicht mehr rechtzeitig mitgeteilt werden konnten, sowie von verspäteten und von erst in der Mitgliederversammlung gestellten Anträgen (Dringlichkeitsanträgen), beschließt die Mitgliederversammlung mit 3/4 - Mehrheit.
  6. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
  7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb einer Woche niedergelegt und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied eingesehen werden.

 

§ 9

Stimmrecht/Beschlussfähigkeit

  1. Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf; eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.

  2. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

  3. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen (d.h. nach Anzahl der JA- und NEIN-Stimmen, Enthaltungen und ungültige Stimmen sind nicht mitzuzählen), soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

  4. Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

  5. Soll über eine Satzungsänderung entschieden werden, so muss die Ladung zur Mitgliederversammlung den Satzungspunkt benennen.

  6. Die Stimmabgabe erfolgt

           - bei Vorstandswahlen schriftlich und geheim (verdeckter Stimmzettel)

          - sonst durch Handaufheben, soweit nicht eine 1/5- Mehrheit eine andere Stimmabgabe verlangt.

       7.  Zur Durchführung von Wahlen kann eine dreiköpfige Wahlkommission gewählt werden.

 

§ 10

Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

a)  dem/der 1. Vorsitzenden

b)  dem/der 2. Vorsitzenden

c)  dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin

d)  dem Schriftführer/der Schriftführerin (als Vorstand im Sinne des § 26 BGB)  

e) und bis zu drei Beisitzern/Beisitzerinnen

2. Der Vorstand gem. § 26 BGB vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich, je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist, auch mehrfach, zulässig.

4. Die Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur satzungsmäßigen Neuwahl im Amt.

5. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds beruft der Vorstand einen Nachfolger (mit Stimmrecht) für die verbleibende Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

6. Die Abberufung des Vorstands wird auf den Fall beschränkt, dass ein wichtiger Grund vorliegt.

7. Die Haftung des Vorstands für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.

8. Der Vorstand überwacht verantwortlich die laufenden Angelegenheiten des Vereins und trifft die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendigen Entscheidungen.                                 

Ihm obliegen insbesondere                                                           

- Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen         

- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen                                                                        

- Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung über Einnahmen und Ausgaben, Erstellung eines Jahresberichts.

 9. Zur Gewährleistung der Tätigkeiten des Vereins kann notwendiges Personal für im Rahmen des Vereinszweckes notwendige Maßnahmen angestellt werden, wenn der Umfang der Tätigkeit dies erforderlich macht.

10. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung mit vereinsinterner Wirkung geben, Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung sowie Gremien einsetzen.

11. Vorstandssitzungen finden bei Bedarf, jährlich jedoch mindestens 8mal statt.  Jedes Vorstandsmitglied kann die Einberufung verlangen.

12. Zu den Sitzungen wird unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder per e-Mail eingeladen. Zwischen der Einladung und dem Tag der Sitzung soll eine Frist von mindestens 5 Tagen gewahrt sein.

13. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

14. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen (d.h. nach Anzahl der JA- und NEIN-Stimmen, Enthaltungen und ungültige Stimmen sind nicht mitzuzählen), soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

15. Die Stimmabgabe erfolgt durch Handaufheben, soweit nicht eine Mehrheit eine andere Stimmabgabe verlangt.

16. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch telefonisch, schriftlich oder per e-Mail gefasst werden (Umlaufverfahren), wenn kein Mitglied des Vorstands diesem Verfahren schriftlich widerspricht. Ziff.13 gilt entsprechend.

17. Beschlüsse des Vorstands (nach Ziff.14 u.Ziff.16) werden in einem Protokoll niedergelegt, das von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden muss.

 

§ 11

Rechnungsprüfung

  1. Die Rechnungsprüfung wird durch zwei Rechnungsprüfer vorgenommen. Die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung gewählt. § 10 Ziff. 3,4,5 gilt entsprechend.

  2. Den Rechnungsprüfern obliegt die Prüfung der Jahresrechnung. Sie haben der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

 

§ 12

Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.

  2. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegeben Stimmen erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

  3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach Bestimmung der Mitgliederversammlung an das Diakonische Werk Schweinfurt e.V. zwecks Verwendung für die Unterstützung Bedürftiger (§2 der Satzung).

  4. Der Beschluss über die Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung des Vereins darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Die Satzung wurde beschlossen durch die Gründungsversammlung am 19.02.2003, geändert durch die außerordentlichen Mitgliederversammlungen am 31.01.2007 und 13.02 2009, neu gefasst durch die ordentliche Mitgliederversammlung am 05.10.2011, geändert durch die ordentliche Mitgliederversammlung am 17.11.2017.

 

 

Cookies